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Fahrschule Hanne

Inhaber: Onur Demirözen
Josef-Wochenmark-Weg 2
72072 Tübingen

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E-Mail: mail@fahrschule-hanne.de
Website: www.fahrschule-hanne.de

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Onur Demirözen
Josef-Wochenmark-Weg 2
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Haftungsausschluss
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EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https:// ec.europa.eu/consumers/odr

Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wirft viele Fragen auf. Die häufigsten sind wie folgt zu beantworten:

Gilt die DSGVO für meine Fahrschule? Gibt es eine Übergangsfrist?
Die DSGVO gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Betriebsgröße. Auch ein allein selbständig tätiger Fahrlehrer hat die Vorschriften der DSGVO vollständig einzuhalten. Die DSGVO tritt am 25.05.2018 in Kraft und es gibt keine weiteren Übergangsfristen.

Muss die Fahrschule einen betrieblichen Datenschutzbeauftragen bestellen?
Betriebe ab 10 Mitarbeitern (die mit personenbezogenen Daten zu tun haben; das sind praktisch alle, evtl. bis auf das Reinigungspersonal; Inhaber, Teilzeitkräfte und freie Mitarbeiter zählen voll mit) müssen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Bei kleineren Betrieben kann sich die (freiwillige) Bestellung eines Datenschutzbeauftragten lohnen, da sich daraus einige Vorteile ergeben können. Betrieblicher Datenschutzbeauftragter kann ein entsprechend qualifizierter Mitarbeiter sein (es gibt Kurse u.a. beim TÜV), jedoch nicht der Inhaber oder Geschäftsführer. Alternativ kann man einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen.

Was sind die Risiken bei Verstößen gegen die DSGVO?
Es bestehen mehrere Risiken bei Verstößen. Erstens Bußgelder: Diese werden deutlich empfindlicher. Der Bußgeldrahmen von bis zu 20 Millionen Euro (ggf. sogar mehr) wird sicherlich für kleine Betriebe wie Fahrschulen bei weitem nicht ausgeschöpft werden. Die Zeiten der „Portokassenstrafen" dürften indes bald vorbei sein, empfindliche z. B. vierstellige Bußgelder werden voraussichtlich auch gegen kleine Betriebe verhängt werden. Außerdem kommen Abmahnungen in Frage. Diese können von Wettbewerbsvereinen und Mitbewerbern kommen (oder von Rechtsanwälten, die einen Strohmann- Mitbewerber finden konnten). Außerdem kann die Aufsichtsbehörde eine Datenlöschung anordnen, was z. B. bei Newsletter-Daten sehr ärgerlich wäre.

Was ändert sich nun wirklich?
Es gibt nur wenige für Fahrschulen einschlägige Verschärfungen dahingehend, was man darf und was nicht. Vor allem wurden die Transparenz-, Informations- und Dokumentationsanforderungen ausgeweitet. Was ist mit der Website und dem E-Mail-Newsletter? Websites brauchen eine neue, ausführlichere Datenschutzerklärung. Für einfache Websites sind online Mustertexte und „Generatoren" von Dritten verfügbar. Für E-Mail-Newsletter bedarf es in der Regel einer besonderen Einwilligung des Empfängers, die dokumentiert werden muss. Außerdem muss (wie bisher) eine Abmeldung jederzeit möglich sein, und es dürfen keinesfalls „offene Verteiler" (Sichtbarkeit aller Empfänger für jeden) verwendet werden.

Wie verhält es sich mit Gesundheitsdaten?
Fahrschulen verarbeiten Gesundheitsdaten, die von der DSGVO besonders geschützt werden. Dazu gehört schon der Sehtest, der an die Führerscheinstelle weiter- geleitet wird, erst recht aber medizinische Untersuchungsergebnisse (für Lkw-Fahrer; MPU usw.). Für all- dies muss eine besondere Einwilligung eingeholt wer-- den, und die muss freiwillig sein (d. h, der Schüler muss die Wahl haben, die Unterlagen selbst einzureichen).

Wie verhält es sich mit Minderjährigen?
Die Altersgrenze für Einwilligungen beträgt 16 Jahre. Das heißt bei bis 15jährigen muss die Einwilligung von den Eltern eingeholt werden (sie bleibt wirksam, wenn der Schüler 16 wird), bei ab 16jährigen kann und muss der Schüler selbst einwilligen. Achtung: An der allgemeinen Geschäftsfähigkeit ändert sich nichts, d.h. bei einem 16-/17jährigen müssen die Eltern den Vertrag und der Schüler die Einwilligung unterzeichnen. © 2018 Rechtsanwalt Dennis R. Jlussi / www.paxaru.com

AUFBEWAHRUNG UND LÖSCHUNG VON DATEN

Es gibt unterschiedliche Fristen, wie lange Unterlagen mit personenbezogenen Daten aufbewahrt werden dürfen bzw. müssen. Danach müssen die Daten/Unterlagen gelöscht/vernichtet werden. Es ist daher notwendig, die einzelnen Unterlagen so zu trennen, dass eine getrennte Löschung/Vernichtung möglich ist. Papierunterlagen sind zu schreddern, bevor sie ins Altpapier gegeben werden. Alle Fristen beginnen am Jahresende zu laufen (es empfiehlt sich daher, immer bald nach Jahresbeginn die zuletzt abgelaufenen Unterlagen zu vernichten).

Buchhaltungsunterlagen
Unterlagen der Buchhaltung, also auch Rechnungen und Kontoauszüge, sind nach dem Steuerrecht in der Regel 10 Jahre lang aufzubewahren. Das gilt nach handelsrechtlichen Vorschriften (bei kaufmännisch organisierten Fahrschulen, z.B. GmbH) auch für alle anderen Handelsbriefe, z. B. Angebote und Reklamationen.

Aufzeichnungen nach Fahrlehrergesetz
Die in § 42 FahrlG genannten Ausbildungsaufzeichnungen sind für die Dauer von 5 Jahren aufzubewahren.

Dauerhaft benötigte Daten
Daten, die dauerhaft benötigt werden (z. B. Newsletter--Empfänger, benötigte Telefonnummern), können so lange gespeichert werden, wie sie eben zweckgemäß benötigt werden. Hängt die Datenverarbeitung von einer Einwilligung ab, dürfen und sollten die Daten zur Dokumentation der Einwilligung nach deren Widerruf/Erledigung weitere 3 Jahre aufbewahrt werden.

Sonstige Daten/Unterlagen
Daten und Unterlagen, die rechtlich relevant werden können (also z. B. Haftungs- oder Rückzahlungsansprüchen entgegengehalten werden müssten), dürfen und sollten regelmäßig für die Dauer von 3 Jahren aufbewahrt werden (soweit sie nicht einer oben genannten längeren Aufbewahrungspflicht unterliegen).

E-Mails und elektronische Daten
Für E-Mails und sonstige elektronische Daten (z. B. in der Fahrschul- oder Buchhaltungssoftware) gilt nichts anderes als für Papierunterlagen. Die unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen müssen daher auch bei E-Mails beachtet werden. Eine entsprechende Trennung/Sortierung der E-Mails sollte daher unbedingt erfolgen. © 2018 Rechtsanwalt Dennis R. Jlussi / www.paxaru.com

DSGVO-UMSETZUNGSSCHRITTE


Große Unternehmen führen „Projekte" für die Umsetzung der DSGVO durch, und auch kleine Betriebe wie Fahrschulen sollten die Umsetzung projektähnlich planen und methodisch schrittweise umsetzen.

1. Sofortmaßnahmen
Vorrang sollten die Maßnahmen mit Sichtbarkeit nach außen haben, weil hier die höchsten Risiken für Bußgelder und Abmahnungen liegen. Dies sind die Website und ggf. Newsletter. Sodann sollte die Verarbeitung von Gesundheitsdaten (Einwilligung, s. o.) angepasst und eine Datenschutzinformation für alle Schüler erstellt wer-den.

2. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
Fahrschulen ab 10 Mitarbeiter müssen (s. o.), kleinere können (und sollten) einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Dieser kann Hilfestellung bei den folgenden Schritten bieten, informiert über Gesetzesänderungen und Ansprechpartner bei Beschwerden.

3. Verarbeitungsverzeichnis
Die DSGVO verlangt ein Verarbeitungsverzeichnis. Hierfür müssen alle Datenverarbeitungsvorgänge im Betrieb erfasst und methodisch beschrieben werden (Vor-lagen sind im Internet verfügbar, z. B. vom IT-Verband bitkom). Es empfiehlt sich ein Vorgehen nach „Bereichen" (Fahrschulsoftware/Buchhaltung/Website/Personal). Es muss dabei auch erfasst werden, welche Daten warum wohin übermittelt werden. Es muss auch die Rechtsgrundlage jeweils ermittelt werden. Was meistens die Hilfe von Profis (z. B. im Datenschutzrecht tätigen Rechtsanwälten) erfordern dürfte.

4. Technische und organisatorischen Maßnahmen
Es muss eine Beschreibung erstellt werden, wie die Daten technisch und organisatorisch geschützt werden. Hierzu zählen bei kleinen Betrieben hauptsächlich Standardmaßnahmen wie Passwörter, Virenschutz und Verschlüsselung.

5. Verträge und Richtlinien
Die Verträge mit Unternehmen, die für die Fahrschule Daten verarbeiten (sog. Auftragsverarbeitung, z. B. Webhosting oder Cloud-Dienste) müssen geprüft und ggf. ergänzt werden. In größeren Fahrschulen sind ggf. Richtlinien zum Umgang mit personenbezogenen Daten zu erlassen. Hinweis: Arbeitnehmer-Datenschutz konnte in dieser Information leider nicht berücksichtigt werden. © 2018 Rechtsanwalt Dennis R. Jlussi / www.paxaru.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Hanne

01. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages in elektronischer Form.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von 1 Jahr seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmangel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

02. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

Preisänderungen / Preisstetigkeit
Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluss fällig werden. Eine Preisbindung besteht 6 Monate, danach können die Preise zu den entsprechend gültigen Preislisten angeglichen werden (Aushang Fahrschule).

03. Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehen der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischen Prüfung ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

04. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens drei Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

05. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

06. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

07. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

08. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

09. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 Fahrsch AusbO).

Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12. Gerichtestand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

13. Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.